ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN

Gloria Fahrzeugbau Bierewirtz GmbH & Co. KG

Registergericht:            Amtsgericht Mönchengladbach HRA 4120

Vertreten durch die Komplementärin

Gloria Fahrzeugbau Bierewirtz Beteiligungs GmbH

Registergericht:            Amtsgericht Mönchengladbach HRB 7537

Geschäftsanschrift:      Nikolaus-Otto-Straße 7,41515 Grevenbroich

Geschäftsführer:          Dipl.-Ing. Paul-Josef Bierewirtz, Metallbaumeister Johannes Bierewirtz, Felix Bierewirtz

Ust.-ID Nr.:                   DE 11 99 58 047

Steuer Nr.:                    114 | 5985 | 4173

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 03.07.2017

  • 1 Geltung

(1)     Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Gloria Fahrzeugbau Bierewirtz GmbH & Co. KG mit Sitz in Grevenbroich (im Folgenden auch „Gloria“ genannt“). Lieferungen und Leistungen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind die Herstellung und Lieferung nach den Vorgaben des Auftraggebers, der Verkauf von nicht durch Gloria hergestellten Produkten oder Standardprodukten, sowie Planungsleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche Gloria nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Gloria unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(2)     Alle Vereinbarungen, die zwischen Gloria und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen von getroffen werden, sind in dem Kauf- oder Werkvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von Gloria schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Gloria maßgebend.

  • 2 Bestellungen und Aufträge

(1)     Die Angebote, Prospekte und sonstige Leistungsbeschreibungen von Gloria sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

(2)     Ein vom Auftraggeber erteilter Auftrag gilt erst dann als von Gloria angenommen, wenn und bis dieser Auftrag von Gloria innerhalb von 10 Werktagen nach seiner Erteilung schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) bestätigt wurde.

(3)    Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von Gloria gehören, bleiben im Eigentum von Gloria und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Gloria ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(4) Gloria ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 2 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.

 

  • 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

(1)     Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Auftraggeber zahlt für die zu erbringende Leistung eine Vergütung, deren Höhe in der jeweiligen Einzelbestellung oder im Abschluss vereinbart wird. Vereinbarte Preise sind, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, Festpreise. Erfolgt die Vergütung im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nicht zu einem Festpreis, sondern nach entstandenen und belegten Aufwendungen, so gewährleistet der Auftraggeber die Einhaltung der genehmigten Kostenvoranschlagsumme (Angebot). Anfallende Mehrkosten werden vom Auftragsgeber übernommen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vergütung wird nach erfolgter Abnahme entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.

(2)     Die Preise von Gloria gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Transportkosten sind nicht in dem Preis enthalten.

(3)     Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig.

(4)     Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung durch Gloria, wenn er den vereinbarten Preis oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Gloria berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Gloria bleibt vorbehalten. Gloria kann bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungsziels die bankübliche Verzinsung der rückständigen Forderung auch ohne Verzug des Auftraggebers bereits ab Überschreitung dieses Zahlungsziels verlangen.

(5)     Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Gloria anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, dann kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder durch Gloria anerkannt wurde oder unstreitig ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn Gloria für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgeltes erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht.

  • 4 Lieferzeit und Lieferung

(1)     Die Lieferung erfolgt ab Lager Grevenbroich, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Gloria berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2)     Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sind für die Leistungserbringung durch Gloria Vorleistungen des Auftraggebers erforderlich, so beginnen verbindlich vereinbarte Lieferfristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vorleistungen des Auftraggebers vollständig erbracht sind. Verbindlich vereinbarte Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und vollständiger Erfüllung der Vorleistungen des Auftraggebers. Gloria Fahrzeugbau ist nicht zur Erbringung von Teilleistungen vor vollständiger Erfüllung der Vorleistungen des Auftraggebers für die Gesamtleistung verpflichtet.

(3)     Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Gloria verlassen hat oder durch Gloria die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme vor Auslieferung vereinbart wurde, ist für die Einhaltung der Lieferfrist die Anzeige der Abnahmefähigkeit durch Gloria maßgeblich.

(4)     Hat Gloria dem Auftraggeber die Leistung vereinbarungsgemäß angeboten und nimmt dieser die Leistung nicht an, so gilt § 300 BGB entsprechend. Darüber hinaus hat der Auftraggeber in diesem Fall die Kosten der Aufbewahrung und Lagerung der bestellten Sache zu ersetzten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5)     Falls Gloria schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber Gloria eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei Gloria oder, im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist, ab dem Ende dieser Frist – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn die Überschreitung der vereinbarten Frist oder der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass Gloria selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Gloria dem Auftraggeber sobald als möglich mit.

(6)     Gloria haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Auftraggeber infolge des von Gloria zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

(7)     Gloria haftet dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Gloria zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Gloria ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der von Gloria zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet Gloria nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen.

(7)     Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines
Lieferverzuges von Gloria bleiben unberührt.

(8)     Gloria ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

  • 5 Gefahrenübergang

(1)     Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers die Versendung der Ware durch Gloria, so geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Sache mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wer die Frachtkosten trägt.

(2)     Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Übergabe an den
Auftraggeber aus nicht von Gloria zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1)     Gloria behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Gloria Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung bucht.

(2)     Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch an Gloria bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, einschließlich Umsatzsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gloria, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Gloria, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann Gloria verlangen, dass der Auftraggeber Gloria die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3)     Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber wird stets für Gloria vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Gloria nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Gloria das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4)     Wird die gelieferte Ware mit anderen, Gloria nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Gloria das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Gloria anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Gloria.

(5)     Der Auftraggeber tritt Gloria auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Gloria gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6)     Gloria verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

(7)     Der Auftraggeber hat Gloria von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat Gloria alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(8)     Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung durch Gloria nicht nach, so kann die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch Gloria liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Gloria ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich der Verwertungskosten auf Forderungen von Gloria gegen den Auftraggeber anzurechnen.

  • 7 Gewährleistungsansprüche

(1)     Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Geltendmachung und Abwicklung von Gewährleistungsrechten zwischen den Vertragsparteien nach den folgenden Bestimmungen.

(2)     Der Auftraggeber hat die Ware bei Übergabe auf Vollständigkeit, Transportschäden,
offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber innerhalb von drei Wochen ab Übergabe des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber Gloria zu rügen. Liegen die Voraussetzungen des Handelskaufs bzw. der Werklieferung unter Kaufleuten vor, so gelten die §§ 377, 381 HGB, insbesondere die Pflicht zur sofortigen Mängelrüge

(3)     Gloria ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich (in Textform) gerügt hat oder, im Falle eines Handelskaufs, der Auftraggeber seinen Rüge- und Anzeigepflichten gem. § 377 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

(4)     Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Gloria zunächst wählen, ob Gloria Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Der Auftraggeber unterstützt Gloria bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, Gloria umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

(5)     Das Recht von Gloria, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Insbesondere kann Sie die Nacherfüllung an Orten verweigern, für die das Auswärtige Amt Reise- und Sicherheitswarnungen ausspricht.

(6)     Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Gloria, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Gloria vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.

(7)     Wenn Gloria die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 8 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Ansprüche verjähren nach § 9.

  • 8 Haftung

(1)     Gloria haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Gloria, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von Gloria, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Gloria bei Kaufverträgen bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie nur im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Gloria allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(2)     Gloria haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Gloria haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Gloria im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers betroffen sind.

(3)     Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Gloria ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  • 9 Verjährung

Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von 12 Monaten nach
Fälligkeit, Gewährleistungsansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe der Ware an den Auftraggeber.

  • 10 Urheberrecht

(1)     Erbringt Gloria Planungsleistungen, so verbleibt das Urheberrecht an den dem Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen grundsätzlich bei Gloria.

(2)     Wird der Vertrag aus von Gloria zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet, dann hat der Auftraggeber jedoch das Recht, die Pläne und Unterlagen auch ohne Mitwirkung von Gloria für den Vertragszweck zu verwenden und Änderungen vorzunehmen.

  • 11 Schutzrechte

(1)     Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

(2)     Stellt sich heraus, dass für die Ausführung des Auftrages fremde Schutzrechte/Urheberrechte benutzt werden müssen oder besteht diese Gefahr, so ist Gloria unverzüglich zu benachrichtigen.

(3)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

(4)     Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch gesonderten Vertrag, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Im Falle weiterer Forschungs-, Entwicklungs- oder sonstiger Verträge werden darin Rechte, Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte an vertraulichen Informationen gesondert geregelt.

  • 12 Arbeitsergebnisse/Erfindungen

(1)     Alle Ergebnisse, die beim Erbringen der Leistung erzielt werden, stehen – einschließlich etwaiger Erfindungen und der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz – frei von Rechten und Ansprüchen Dritter mit ihrem Entstehen Gloria zur beliebigen Benutzung und Verwertung zu.

(2)     Soweit im Hinblick auf das Arbeitnehmererfindergesetz erforderlich, wird der Auftragnehmer in geeigneter Form sicherstellen, dass Erfindungen ohne Verzug auf Gloria übergehen.

(3)     Gloria kann die etwa in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Erfindungen nach eigenem Ermessen im In- und/oder Ausland zum Schutzrecht anmelden und die sich hieraus ergebenden Schutzrechte weiterverfolgen oder nicht anwenden.

 

  • 13 Geheimhaltung

(1)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Dazu gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge einschließlich geheimen Know-how sowie weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte. Er wird umgehend an uns zurückgeben. Die Vertragspartner verpflichten sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von diesen Informationen nehmen können. Insbesondere werden die Vertragspartner nur solchen Mitarbeitern diese Informationen zur Kenntnis geben, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass es nicht zu der geplanten Zusammenarbeit kommt.

(2)     Die Vertragspartner verpflichten sich, ihren Angestellten und Personen, die in die Kenntnis der ausgetauschten Informationen kommen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie auch die Vertragspartner eingegangen sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern auferlegt.

(3)     Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

(4)     Die Vertragspartner verpflichten sich, die offenbarten vertraulichen Informationen nur für die Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche wissenschaftliche und/oder kommerzielle Nutzung zu verwenden. Die Vereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte eines Vertragspartners an den vertraulichen Informationen des anderen, weder ausdrücklich noch auf andere Weise.

(5)     Der Auftraggeber wird seine Drittlieferanten entsprechend diesem § 11 verpflichten.

(6)     Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe nach sich, deren Höhe von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen; jede Zuwiderhandlung wird – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – als gesonderte Tat angesehen.  Alle Personen, die für die Parteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit der Erfüllung der sich daraus.

(7)     Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine Verpflichtungen, spezielle Informationen gegenseitig mitzuteilen, die mitgeteilten Informationen in einem Produkt zu verwerten, die Richtigkeit, Brauchbarkeit oder die Vollständigkeit der mitgeteilten Verpflichtungen zu gewährleisten oder einem Vertragspartner Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten zu gewähren, die über das Benutzungsrecht dieser Vereinbarung hinausgehen. Der offenbarende Partner übernimmt ferner keine Gewährleistung, dass durch die Anwendung oder Benutzung der Informationen keine Rechte Dritter verletzt oder keine sonstigen Schäden verursacht werden. Er haftet nicht für durch Verletzung von Rechten Dritter entstandene oder sonstige Schäden.

  • 14 Werberecht

Gloria ist berechtigt, zum Zwecke der Werbung auf den von ihr gefertigten oder gelieferten Gegenständen oder Werken gut sichtbare Herstellerschilder, in einer von Gloria zu bestimmenden Anzahl, anzubringen.

Gloria ist berechtigt, zum Zwecke der Werbung Material von den von ihr gefertigten oder gelieferten Gegenständen oder Werken zu veröffentlichen. Der Auftraggeber stimmt damit auch zu, dass dabei Daten wie Firmennamen oder auch auf den Materialien abgebildete, betriebszugehörige Personen veröffentlicht werden.

  • 15 Abtretung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

  • 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1)     Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Grevenbroich, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde.

(2)     Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von CISG (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

(3)     Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.