ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Gloria Fahrzeugbau Bierewirtz GmbH & Co. KG
Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach HRA 4120
Vertreten durch die Komplementärin Gloria Fahrzeugbau Bierewirtz Beteiligungs GmbH
Registergericht: Amtsgericht Mönchengladbach HRB 7537
Geschäftsanschrift: Nikolaus-Otto-Straße 7, 41515 Grevenbroich
Geschäftsführer: M.Sc. Felix Bierewirtz
USt-ID Nr.: DE 11 99 58 047 · Steuer-Nr.: 114 | 5985 | 4173
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: 17.10.2026
§ 1 Geltung
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten
für alle Lieferungen und Leistungen der Gloria Fahrzeugbau Bierewirtz GmbH & Co. KG
mit Sitz in Grevenbroich (im Folgenden auch „Gloria“ genannt). Lieferungen und
Leistungen im Sinne dieser Bedingungen sind die Herstellung und Lieferung nach den
Vorgaben des Auftraggebers, der Verkauf von nicht durch Gloria hergestellten
Produkten oder Standardprodukten sowie Planungsleistungen. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche Gloria nicht
ausdrücklich anerkennt, sind für Gloria unverbindlich, auch wenn Gloria ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn Gloria auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Gloria und dem Auftraggeber im Zusammenhang
mit den Lieferungen und Leistungen getroffen werden, sind in dem Kauf- oder
Werkvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von Gloria schriftlich
niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Im Einzelfall getroffene,
individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche
Bestätigung von Gloria maßgebend.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
(1) Die Angebote, Prospekte und sonstigen Leistungsbeschreibungen von Gloria sind
freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Gloria diese ausdrücklich in
schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Ein vom Auftraggeber erteilter Auftrag gilt erst dann als von Gloria angenommen,
wenn und bis dieser Auftrag von Gloria innerhalb von 10 Werktagen nach seiner
Erteilung schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) bestätigt wurde.
(3) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu
den unverbindlichen Angeboten von Gloria gehören, bleiben im Eigentum von Gloria und
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von Gloria ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet worden sind.
(4) Gloria ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung
jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 2
Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.
(5) Konstruktions-, Zeichnungs- und Ausführungsfreigaben des Auftraggebers sowie
Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. Freigegebene Zeichnungen,
Muster und Beschreibungen legen die geschuldete Beschaffenheit abschließend fest.
Einwendungen gegen eine freigegebene Ausführung sind ausgeschlossen, soweit die
Ausführung der Freigabe entspricht.
(6) Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen nach Freigabe werden vor Umsetzung
hinsichtlich Preis und Termin in Textform vereinbart.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Auftraggeber zahlt für
die zu erbringende Leistung eine Vergütung, deren Höhe in der jeweiligen
Einzelbestellung oder im Abschluss vereinbart wird. Vereinbarte Preise sind, sofern
im Einzelfall nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, Festpreise. Erfolgt die
Vergütung im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung nicht zu einem
Festpreis, sondern nach entstandenen und belegten Aufwendungen, so gewährleistet der
Auftraggeber die Einhaltung der genehmigten Kostenvoranschlagssumme (Angebot).
Anfallende Mehrkosten werden vom Auftraggeber übernommen, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist. Die Vergütung wird nach erfolgter Abnahme entsprechend den
vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
(2) Die Preise von Gloria gelten „ab Werk“, sofern keine abweichende Vereinbarung
mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Die Verpackungs- und Transportkosten sind
nicht in dem Preis enthalten.
(3) Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber
zur Zahlung fällig. Zahlungen nach einem vereinbarten Zahlungsplan werden
unabhängig vom Zugang einer Rechnung fällig, und zwar mit Ablauf des kalendermäßig
bestimmten Termins oder der vereinbarten Frist nach dem bezeichneten Ereignis
(insbesondere Auftragsbestätigung, Anzeige der Anlieferung des Zukaufgeräts im Werk,
Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft). Gloria stellt Rechnungen gleichwohl
unverzüglich aus; der Auftraggeber benennt spätestens mit Auftragserteilung eine
E-Mail-Adresse für den Empfang elektronischer Rechnungen.
(4) Bei kalendermäßig bestimmten oder nach einem Ereignis bestimmbaren
Zahlungsterminen kommt der Auftraggeber ohne Mahnung mit deren Ablauf in Verzug
(§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB); im Übrigen kommt er ohne Mahnung in Verzug, wenn er
den vereinbarten Preis oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist
Gloria berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen; daneben
schuldet der Auftraggeber die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Nachweis eines
höheren Schadens durch Gloria bleibt vorbehalten. Gloria kann bei Überschreitung
eines vereinbarten Zahlungsziels die bankübliche Verzinsung der rückständigen
Forderung auch ohne Verzug des Auftraggebers bereits ab Überschreitung dieses
Zahlungsziels verlangen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von Gloria anerkannt wurden oder unstreitig sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Auftraggeber
kein Verbraucher, dann kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder durch Gloria anerkannt wurde oder
unstreitig ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Diese Einschränkung
gilt nicht, wenn Gloria für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des
Entgeltes erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht.
(6) Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen aus einem Vertrag in Verzug, so
ist Gloria berechtigt, die Erfüllung sämtlicher laufender Aufträge – auch aus
anderen Vertragsverhältnissen – bis zur vollständigen Begleichung aller offenen
Forderungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend.
Das Recht von Gloria, weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzugs geltend zu machen,
bleibt unberührt.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager Grevenbroich, wo auch der Erfüllungsort für die
Lieferung und sämtliche Nacherfüllungsansprüche (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
ist. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers die Versendung der Ware durch Gloria, so
geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Sache mit Übergabe an die
zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, unabhängig
davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wer die Frachtkosten
trägt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mangelhafte Ware zur Durchführung der
Nacherfüllung auf eigene Kosten nach Grevenbroich zu verbringen und nach erfolgter
Nacherfüllung wieder abzuholen oder den Rücktransport auf eigene Kosten zu
organisieren; § 7 Abs. 6 bleibt für berechtigte Mängelansprüche unberührt. Ein
Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung an einem anderen Ort besteht nicht.
(2) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sind für die
Leistungserbringung durch Gloria Vorleistungen des Auftraggebers erforderlich, so
beginnen verbindlich vereinbarte Lieferfristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Vorleistungen des Auftraggebers vollständig erbracht sind. Verbindlich vereinbarte
Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und
vollständiger Erfüllung der Vorleistungen des Auftraggebers. Gloria ist nicht zur
Erbringung von Teilleistungen vor vollständiger Erfüllung der Vorleistungen des
Auftraggebers für die Gesamtleistung verpflichtet.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk von Gloria verlassen hat oder durch Gloria die
Versandbereitschaft angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme vor Auslieferung vereinbart
wurde, ist für die Einhaltung der Lieferfrist die Anzeige der Abnahmefähigkeit durch
Gloria maßgeblich.
(4) Hat Gloria dem Auftraggeber die Leistung vereinbarungsgemäß angeboten und nimmt
dieser die Leistung nicht an, so gilt § 300 BGB entsprechend. Darüber hinaus hat der
Auftraggeber in diesem Fall die Kosten der Aufbewahrung und Lagerung der bestellten
Sache zu ersetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Falls Gloria schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann
oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Auftraggeber Gloria eine
angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen
In-Verzug-Setzung bei Gloria oder, im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist, ab dem
Ende dieser Frist – zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt nicht, wenn die
Überschreitung der vereinbarten Frist oder der Verzug darauf zurückzuführen ist,
dass Gloria selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Sich
abzeichnende Verzögerungen teilt Gloria dem Auftraggeber sobald als möglich mit.
(6) Gloria haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden
Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der
Auftraggeber infolge des von Gloria zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist,
sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(7) Gloria haftet dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von Gloria zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Gloria ist ein
Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der von
Gloria zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, haftet Gloria nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wobei ihre Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind
ausgeschlossen.
(8) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines
Lieferverzuges von Gloria bleiben unberührt.
(9) Gloria ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit
dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(10) Ereignisse höherer Gewalt, die Gloria die vertragliche Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Gloria, die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen,
behördliche Anordnungen, Pandemien, Epidemien, Kriege, Terrorakte, Arbeitskämpfe,
rechtmäßige Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen, Energie- oder Rohstoffmangel,
Betriebs- und Transportstörungen sowie sonstige, bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbare und von Gloria nicht zu vertretende Umstände.
§ 5 Gefahrenübergang
(1) Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers die Versendung der Ware durch Gloria, so
geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Sache mit Übergabe an die
zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber unabhängig davon
über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wer die Frachtkosten
trägt.
(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Übergabe an
den Auftraggeber aus nicht von Gloria zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr
mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Gloria behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Gloria
Forderungen gegenüber dem Auftraggeber in laufender Rechnung bucht.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch an Gloria bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, einschließlich Umsatzsteuer, ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach
deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gloria, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich Gloria, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann Gloria
verlangen, dass der Auftraggeber Gloria die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber wird
stets für Gloria vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Gloria nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Gloria das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(4) Wird die gelieferte Ware mit anderen, Gloria nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Gloria das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verbundenen oder
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Gloria
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum
oder das Miteigentum für Gloria.
(5) Der Auftraggeber tritt Gloria auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen
von Gloria gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Gloria verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf
Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
(7) Der Auftraggeber hat Gloria von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat Gloria alle Schäden
und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch
erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(8) Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung durch
Gloria nicht nach, so kann Gloria die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum
stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei
anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung der
Vorbehaltssache durch Gloria liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Gloria ist nach
Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
abzüglich der Verwertungskosten auf Forderungen von Gloria gegen den Auftraggeber
anzurechnen.
§ 7 Gewährleistungsansprüche
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Geltendmachung und
Abwicklung von Gewährleistungsrechten zwischen den Vertragsparteien nach den
folgenden Bestimmungen.
(2) Der Auftraggeber hat die Ware bei Übergabe auf Vollständigkeit,
Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber innerhalb von drei
Wochen ab Übergabe des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber Gloria zu rügen.
Liegen die Voraussetzungen des Handelskaufs bzw. der Werklieferung unter Kaufleuten
vor, so gelten die §§ 377, 381 HGB, insbesondere die Pflicht zur sofortigen
Mängelrüge.
(3) Gloria ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Auftraggeber einen
offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig in Textform gerügt hat oder, im Falle
eines Handelskaufs, der Auftraggeber seinen Rüge- und Anzeigepflichten gem. § 377
HGB nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(4) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann Gloria zunächst wählen, ob sie
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Wegen eines Mangels sind
zumindest zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Der Auftraggeber unterstützt
Gloria bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere
auftretende Probleme konkret beschreibt, Gloria umfassend informiert und ihr die für
die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(5) Das Recht von Gloria, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt. Insbesondere kann sie die Nacherfüllung an Orten
verweigern, für die das Auswärtige Amt Reise- und Sicherheitswarnungen ausspricht.
(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
Einbaukosten), trägt Gloria, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Wird der
Vertragsgegenstand an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht,
trägt Gloria die Transport- und Wegekosten einer berechtigten Nacherfüllung nur bis
zur Höhe der Kosten, die bei einer Verbringung vom Sitz des Auftraggebers bzw. vom
vertraglich vorgesehenen Einsatzort in Deutschland entstanden wären; darüber
hinausgehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Zu Nacherfüllungsarbeiten vor Ort
außerhalb Deutschlands ist Gloria nicht verpflichtet; führt sie diese auf Wunsch des
Auftraggebers durch, trägt der Auftraggeber Reise- und Aufenthaltskosten sowie
Reisezeiten zu den üblichen Sätzen. Länderspezifische Zulassungs-, Norm- oder
Ausrüstungsanforderungen außerhalb Deutschlands schuldet Gloria nur, soweit sie in
der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart sind. Liegt kein Mangel vor, kann
Gloria vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es
sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
(7) Wenn Gloria die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig
fehlschlägt oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber entweder
vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich
nach § 8 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Ansprüche verjähren nach § 9.
(8) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen,
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gloria ist berechtigt, die Nacherfüllung bis zur
vollständigen Begleichung der fälligen Zahlungen zurückzuhalten.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt für Unternehmer zwölf Monate
und beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. dem Gefahrübergang. Die
Verjährungsfrist verlängert sich nicht dadurch, dass der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung verzögert wird.
Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche aus einer von Gloria übernommenen Garantie
sowie Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens oder wegen
arglistigen Verschweigens eines Mangels.
(10) Für Zukaufkomponenten Dritter (z. B. Ladekrane, Achsen, Hydraulikaggregate)
gelten Dauer und Beginn der Gewährleistung des jeweiligen Herstellers; auf Verlangen
tritt Gloria ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Auftraggeber
ab, soweit diese über Abs. 9 hinausgehen.
§ 8 Haftung
(1) Gloria haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages und
der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von Gloria, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen von Gloria, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Gloria bei Kaufverträgen bezüglich der Ware
oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
hat, haftet sie nur im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der
Ware eintreten, haftet Gloria allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
(2) Gloria haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Gloria haftet jedoch nur, soweit die Schäden in
typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Gloria im
Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1–3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch,
soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen von Gloria betroffen ist.
(3) Jegliche Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind
ausgeschlossen, soweit Schäden auf der Teilnahme des Vertragsgegenstandes an
motorsportlichen Wettbewerben, Rennsportveranstaltungen, damit verbundenen
Trainingsfahrten oder ähnlichen Hochbelastungssituationen beruhen. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um genehmigte oder nicht genehmigte Veranstaltungen
handelt. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers wegen Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Gloria oder ihrer Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Gloria ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für Ansprüche
aus einer von Gloria übernommenen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels oder soweit zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
§ 9 Verjährung
Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag, die nicht Gewährleistungsansprüche
betreffen, verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Für
Gewährleistungsansprüche gilt § 7 Abs. 9.
§ 10 Urheberrecht
(1) Erbringt Gloria Planungs- oder Konstruktionsleistungen, so verbleibt das
Urheberrecht an sämtlichen Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-Daten und
sonstigen Unterlagen grundsätzlich bei Gloria. Diese Unterlagen dienen
ausschließlich der internen Produktion und Fertigung durch Gloria.
(2) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe oder Nutzung solcher Unterlagen
besteht nicht, es sei denn, die Erstellung und Überlassung wurde ausdrücklich
vertraglich beauftragt und gesondert vergütet.
(3) In dem Fall, dass eine Überlassung ausdrücklich vereinbart wurde, erhält der
Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem
betreffenden Vertragsverhältnis ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht
ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Eine weitergehende Nutzung,
insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe an Dritte oder Verwendung
für fremde Produkte, ist ausgeschlossen. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der
Auftraggeber lediglich zur Einsichtnahme, nicht aber zur Nutzung oder Verwertung
berechtigt.
§ 11 Schutzrechte
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Vorgaben und
Beistellungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union,
Nordamerika oder anderen Ländern, in denen die Produkte hergestellt oder verwendet
werden, verletzt werden.
(2) Stellt sich heraus, dass für die Ausführung des Auftrages fremde
Schutzrechte/Urheberrechte benutzt werden müssen oder besteht diese Gefahr, so ist
Gloria unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Gloria von allen Ansprüchen freizustellen,
die Dritte gegen Gloria wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten erheben, und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser
Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem
Verschulden des Auftraggebers.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, vorbehaltlich einer anderweitigen
Regelung durch gesonderten Vertrag, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne
ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine
Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Im Falle weiterer Forschungs-, Entwicklungs-
oder sonstiger Verträge werden darin Rechte, Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte an
vertraulichen Informationen gesondert geregelt.
§ 12 Arbeitsergebnisse/Erfindungen
(1) Alle Ergebnisse, die beim Erbringen der Leistung erzielt werden, stehen –
einschließlich etwaiger Erfindungen und der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach dem
Urheberrechtsgesetz – frei von Rechten und Ansprüchen Dritter mit ihrem Entstehen
Gloria zur beliebigen Benutzung und Verwertung zu.
(2) Soweit im Hinblick auf das Arbeitnehmererfindergesetz erforderlich, wird Gloria
in geeigneter Form sicherstellen, dass Erfindungen ohne Verzug auf Gloria übergehen.
(3) Gloria kann die etwa in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Erfindungen nach
eigenem Ermessen im In- und/oder Ausland zum Schutzrecht anmelden und die sich
hieraus ergebenden Schutzrechte weiterverfolgen oder nicht anwenden.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie
sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen
(mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5
Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung
zu verwenden. Dazu gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen,
Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen,
Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge einschließlich geheimen Know-hows sowie
weitere noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte. Die
Unterlagen sind auf Verlangen umgehend an Gloria zurückzugeben. Die Vertragspartner
verpflichten sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine
Kenntnis von diesen Informationen nehmen können. Insbesondere werden die
Vertragspartner nur solchen Mitarbeitern diese Informationen zur Kenntnis geben, die
zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Vereinbarung gilt auch für den Fall, dass
es nicht zu der geplanten Zusammenarbeit kommt.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, ihren Angestellten und Personen, die in
die Kenntnis der ausgetauschten Informationen kommen, die gleichen Verpflichtungen
aufzuerlegen, wie sie auch die Vertragspartner eingegangen sind. Im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem
Ausscheiden von Mitarbeitern auferlegt.
(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gloria darf der Auftraggeber in
Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, die offenbarten vertraulichen
Informationen nur für die Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche
wissenschaftliche und/oder kommerzielle Nutzung zu verwenden. Die Vereinbarung
begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte eines Vertragspartners an
den vertraulichen Informationen des anderen, weder ausdrücklich noch auf andere
Weise.
(5) Der Auftraggeber wird seine Drittlieferanten entsprechend diesem § 13
verpflichten.
(6) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe nach
sich, deren Höhe von der verletzten Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und
im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist; jede Zuwiderhandlung wird –
unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – als gesonderte Tat angesehen.
(7) Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine Verpflichtungen, spezielle
Informationen gegenseitig mitzuteilen, die mitgeteilten Informationen in einem
Produkt zu verwerten, die Richtigkeit, Brauchbarkeit oder die Vollständigkeit der
mitgeteilten Informationen zu gewährleisten oder einem Vertragspartner Lizenzen an
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten zu gewähren, die über das
Benutzungsrecht dieser Vereinbarung hinausgehen. Der offenbarende Partner übernimmt
ferner keine Gewährleistung, dass durch die Anwendung oder Benutzung der
Informationen keine Rechte Dritter verletzt oder keine sonstigen Schäden verursacht
werden. Er haftet nicht für durch Verletzung von Rechten Dritter entstandene oder
sonstige Schäden.
§ 14 Werberecht
Gloria ist berechtigt, zum Zwecke der Werbung auf den von ihr gefertigten oder
gelieferten Gegenständen oder Werken gut sichtbare Herstellerschilder, in einer von
Gloria zu bestimmenden Anzahl, anzubringen und zum Zwecke der Werbung Material von
den von ihr gefertigten oder gelieferten Gegenständen oder Werken zu
veröffentlichen. Der Auftraggeber stimmt damit auch zu, dass dabei Daten wie
Firmennamen oder auch auf den Materialien abgebildete, betriebszugehörige Personen
veröffentlicht werden.
§ 15 Abtretung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis
an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Grevenbroich, sofern nicht
ausdrücklich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Die zwischen Gloria und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG (UN-Kaufrecht) wird
ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder diese
Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine
wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten
wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
§ 17 Textformklausel
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag einschließlich dieser AGB
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Abbedingung
dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.
§ 18 Abnahme
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Gloria zeigt die
Abnahmebereitschaft in Textform an.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwölf
Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft die Abnahme erklärt oder sie unter
Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; solche
Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und nachgearbeitet.
(4) Nimmt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand in Gebrauch oder lässt er ihn
zulassen, gilt dies als Abnahme.
§ 19 Kundenfahrzeuge in Obhut
(1) Fahrzeuge des Auftraggebers, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung eines
Auftrags in der Obhut von Gloria befinden, insbesondere auf deren Betriebsgelände
abgestellt sind, sind über die Kfz-Handel-und-Handwerk-Versicherung von Gloria bis
zu einer Höchstsumme von 400.000 € je Schadenfall gegen Beschädigung, Zerstörung
und Verlust versichert.
(2) Übersteigt der Wert des Fahrzeugs einschließlich Auf- und Einbauten, Zubehör und
Ladung 400.000 €, hat der Auftraggeber dies vor Übergabe bzw. vor dem Abstellen in
Textform anzuzeigen. In diesem Fall vereinbaren die Parteien vor Übergabe eine
Höherversicherung auf Kosten des Auftraggebers oder eine anderweitige Absicherung.
Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, muss er sich dies im Schadenfall als
Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen.
(3) Die Haftung von Gloria für leicht fahrlässig verursachte Schäden an in Obhut
genommenen Fahrzeugen ist auf 400.000 € je Schadenfall begrenzt, sofern der
Auftraggeber keinen höheren Wert nach Abs. 2 angezeigt hat. Unberührt bleiben die
Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände außerhalb eines erteilten
Auftrags erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers; ein Verwahrungsvertrag kommt
allein durch das Abstellen nicht zustande.
§ 20 Vertragsübernahme, Leasing
(1) Der Eintritt eines Dritten, insbesondere einer Leasinggesellschaft, in den
Vertrag bedarf der Zustimmung von Gloria in Textform.
(2) Die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen – insbesondere Zahlungsplan
einschließlich Anzahlungen, Preisanpassung für Zukaufteile und Eigentumsvorbehalt –
gelten auch im Verhältnis zum eintretenden Dritten fort.
(3) Der Bestelleintritt muss Gloria vor der physischen Auslieferung des
Vertragsgegenstands in Textform vorliegen.
§ 21 Datenverarbeitung und Einsatz Künstlicher Intelligenz
(1) Gloria verarbeitet im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses und der
Durchführung des Vertrags geschäftsbezogene Daten sowie personenbezogene Daten von
Ansprechpartnern des Auftraggebers (insbesondere Name, geschäftliche Kontaktdaten,
Vertrags- und Korrespondenzdaten) nach Maßgabe der geltenden
Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO.
(2) Gloria setzt bei der Vertragsabwicklung auch KI-gestützte Systeme ein, z. B. zur
Unterstützung bei Angebotserstellung, Kalkulation, Korrespondenz,
Dokumentenerstellung und -prüfung sowie Projektplanung. Dabei können die in Abs. 1
genannten Daten auch durch die Anbieter solcher Systeme als Auftragsverarbeiter im
Auftrag von Gloria verarbeitet werden. Gloria schließt mit diesen Anbietern die
datenschutzrechtlich erforderlichen Vereinbarungen ab.
(3) Entscheidungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung gegenüber dem
Auftraggeber trifft stets ein Mensch; KI-Systeme werden ausschließlich unterstützend
eingesetzt.
(4) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus
den Datenschutzhinweisen von Gloria, abrufbar unter
www.gloria-fahrzeugbau.de/datenschutzerklaerung
